Sehr geehrte Damen und Herren,
die Landes- Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbände Schleswig-Holstein e.V.
(LAG-FW) bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung zu den Formulierungshilfen für ein
Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes zu nehmen.
Grundsätzlich möchten wir an dieser Stelle deutlich machen, dass die
Kindertageseinrichtungen Bildungseinrichtungen sind, für die es professionell ausgebildete
Fachkräfte braucht. Die Professionalisierungsstandards aufgrund von Personalmangel
abzusenken und nach unten zu öffnen, dient der Attraktivitätssteigerung des Berufes in
keiner Weise. Es wirkt sich wenig zielführend auf die Bindung der Fachkräfte sowie auf die
Generierung neuer Fachkräfte aus. Die Kita als Bildungseinrichtung legt den Grundstein für
nachfolgende Institutionen. Schwächen wir dieses System, wirkt sich dieses auf die
nachfolgenden Systeme und auf die Gesellschaft aus.
Aus unserer Sicht ergreift das Land kurzfristige Maßnahmen ohne diese in eine langfristige
Gesamtvision einzubetten. Daher plädieren wir eindringlich dafür, dass zu ergreifende
Maßnahmen im Gesamtkontext mit den verschiedenen Stakeholdern inter- und transdisziplinär
überlegt und im Sinne eines Strategie- und Masterplans gedacht werden müssen.
Wichtiger sind zeitnahe Anstrengungen des Landes in die Verbesserung der
Strukturqualität, um den Mitarbeitenden in den Kitas deutlich zu machen, dass die
Herausforderungen erkannt wurden und das Land handelt, um die vorhandenen
professionellen Fachkräfte im Arbeitsfeld Kita zu binden und einen Rahmen für die vom
Land geplanten Maßnahmen zu schaffen.
Im Folgenden finden Sie die Anmerkungen zu den sechs aufgeführten Themen, diese
Ausführungen werden inhaltlich ergänzt durch die bereits am 20.10.22 eingereichte
Stellungnahme der Landes-Arbeitsgemeinschaft zur Landesstrategie zur
Fachkräftesicherung und -gewinnung in der frühkindlichen Bildung und Betreuung
(Personalergänzungsfonds), sowie der am 20.12.22 versendeten Rückmeldung im Rahmen
der Fachgremiumsbefassung zu den Themen „Quereinstieg erleichtern“, sowie
„Aufstiegsmöglichkeit für Zweitkräfte zur Gruppenleitung“.
Strukturelle Umsetzung des TVöD SuE-Tarifabschlusses vom 18.05.2022
Der am 18. Mai 2022 verabschiedete Tarifabschluss im Sozial- und Erziehungsdienst soll im
Standard-Qualitäts-Kosten-Modell berücksichtigt werden, dies ist eine zwingend notwendige
Maßnahme, die wir sehr begrüßen. Folgerichtig ist ebenfalls die Berücksichtigung der
Regenerationstage als Ausfallzeiten. Sie entspricht der Systemlogik.
Allerdings vermissen wir die Anerkennung der Anpassungserfordernisse für zukünftige
Tarifabschlüsse im SQKM. Mit einer Formulierung im Gesetz, die die Dynamisierung der
tariflichen Entwicklung einbezieht, wäre eine regelmäßige Anpassung des §37 KiTaG obsolet.
Die Veränderung der Finanzierungssystematik ist ein entscheidender Faktor für die
Notwendigkeit des sofortigen Ausgleichs der Mehrkosten bei künftigen Tarifanpassungen. Eine
rückwirkende Erstattung und somit eine finanzielle Vorleistung sind für viele Träger schlicht
nicht leistbar, da sie keine Möglichkeit zur Bildung größerer Rücklagen haben. Hier bedarf es
spätestens ab 2024 einer zuverlässigen Perspektive für die Einrichtungsträger!
Die vermehrt temporären Anpassungen im SQKM (u. a. Energiekostenpauschale,
Nachzahlungen TVöD) machen die Nachvollziehbarkeit der Finanzierungssystematik und der
SQKM-Sätze für die Praxis nicht mehr möglich. Die Träger benötigen einen erheblichen
personellen Mehraufwand um zu durchdringen, welche Kostensätze (anteilige) (Nach-)
Zahlungen für 2022 und für 2023 enthalten. Daher sollten diese Beträge für die Träger separat
zu den laufenden SQKM-Mitteln ausgewiesen werden, um eine Nachvollziehbarkeit zu
gewährleisten.
Grundsätzlich appellieren wir auch an dieser Stelle für eine bessere Transparenz! Dafür ist es
unabdingbar, dass das Prognosetool stets aktuell, angepasst und zugänglich ist. Grundsätzlich
ist aus Sicht der LAG_FWt eine differenzierte Kostendarstellung der Pauschalen in Personal-,
Sach- und Gemeinkosten angezeigt, ausschließlich die Ausweisung der Gesamtsumme ist nicht
förderlich.
Präzisierungen zur Förderung der Sprach-Kindertageseinrichtungen
Die LAG-FW begrüßt ausdrücklich die politische Kraftanstrengung zur Fortführung der
etablierten Strukturen auf Landesebene. Nach Beendigung des Bundesprogramms „Sprach-
Kitas – Weil Sprache der Schlüssel zur Welt ist“ erhalten somit die Träger und Fachkräfte durch
die Überführung in das KiTaG nun endlich die notwendige Planungssicherheit.
Auch wenn sich die Kriterien nahezu an denen des Bundesprogramms orientieren, vermissen
wir die Möglichkeit der Anerkennung kleiner Kindertageseinrichtungen mit hohem Anteil an
Kindern mit besonderem Bedarf an sprachlicher Bildung und Sprachförderung. Die Begrenzung
auf mindestens 40 Plätze benachteiligt strukturell die kleinen Einrichtungen und dies vor dem
Hintergrund von mehr als 900 ein- bis dreigruppigen Kindertageseinrichtungen in Schleswig-
Holstein. Wir haben bereits mehrfach auf diesen Umstand hingewiesen und bitten dies in die
perspektive Planung dringend einzubeziehen (z. B. in Verbünden). Die Sprachfachkräfte sollten
nach anerkannter Weiterbildung in der Kita-Datenbank erfasst werden.
Der Entwurf sieht eine Erhöhung der monatlichen Zulagen zur Finanzierung der
Sprachfachkräfte im Rahmen der Zuschussfinanzierung vor, was grundsätzlich zu begrüßen ist.
Positiv zu bewerten ist ebenfalls die von der Haushaltslage unabhängige Förderung der
Sprachfachkräfte.
Allerdings weist die Gesamtfinanzierung ein Delta auf, das durch die jeweiligen
Standortkommunen oder durch Eigenmittel des Trägers gedeckt werden muss. Aufgrund der
Veränderung der Finanzbeziehungen 2025 werden wir sehenden Auges auf eine derzeit nicht
berücksichtigte Finanzierungslücke zusteuern – denn die Frage, ob und in welchem Umfang die
Standortgemeinden sich auch weiterhin an der Kitafinanzierung beteiligen, bleibt abzuwarten
und wird je nach Finanzkraft der jeweiligen Gemeinde beantwortet werden. Die Kita-Träger
können keine Eigenmittel erbringen. Daher müssen die tatsächlichen Kosten unabhängig von
den Kita-Trägern refinanziert sein.
Wir möchten an dieser Stelle eindringlich darauf hinweisen, dass auch die
Sprachfachberatungen schnellstmöglich Planungssicherheit erhalten müssen, damit sie
nicht das System verlassen. Auch die fachliche Begleitung über eine neu einzurichtende
Servicestelle bedarf der zeitnahen Implementierung.
Maßnahmen der Landesstrategie zur Fachkräftegewinnung und -Sicherung (SPA als
Gruppenleitung und Regelungen zum Quereinstieg)
Bereits mit der Stellungnahme zur Landesstrategie zur Fachkräftesicherung und -gewinnung in
der frühkindlichen Bildung und Betreuung (Personalergänzungsfonds) vom 20.10.2022 hat die
LAG-FW ausführlich Stellung zu den beabsichtigten Anpassungen im Bereich des
Quereinstiegs sowie im Hinblick auf die Aufstiegsmöglichkeiten für langjährige SPA`s als
Erstkräfte bezogen und möchte diese weiter ausführen.
Der Quereinstieg fachfremder Personen ist aktuell noch nicht zu Ende gedacht. In den Kitas
gibt es keine Rahmenbedingungen, die die kurzfristigen Maßnahmen adäquat auffangen. Diese
müssten eigentlich als erstes geschaffen werden, bevor eine Öffnung erfolgt. Daher ist eine
Öffnung für berufsfremde Quereinsteiger nur mit einer zeitlichen Befristung und
wissenschaftlicher Begleitung unter Berücksichtigung von Gelingensfaktoren denkbar. Wichtige
Gelingensfaktoren sind u. a: verbindlich und auf Dauer im System verankerte
Anleitungskapazitäten und zusätzliche Ressourcen an Fachberatung, um die Leitung und die
Mitarbeitenden bei diesen Change- und Teamprozessen begleiten zu können. Die
Rahmenbedingungen für Leitungen müssen angepasst werden (Berücksichtigung kleiner
Einrichtungen, Ausfallzeiten, Verwaltungskraft, …), damit die Organisationsentwicklungsprozesse
durch sie gut geführt und konzeptionell hinterlegt werden können.
Welche prozentuale Verteilung angemessen und verträglich ist, kann an dieser Stelle
nur vermutet werden, da es noch zu wenig langjährige Studien gibt. Bei berufsfremden
Quereinsteigenden sollte der Weiterbildungsumfang auf 720 Std. erhöht werden, da die
anvisierten Berufsgruppen andere Voraussetzungen mitbringen, als die bisher in der PQVO
bedachten Personen. Zusätzlich sollte ein begleitendes Mentoring nach der Weiterbildung
ergänzt werden. Die Qualifizierung und auch die berufliche Weiterentwicklung muss durch ein
durchlässiges Karrieresystem gewährleistet werden. Qualifizierungsmaßnahmen müssen
kompetenzorientiert und langfristig zur fachlichen Qualifikation führen, um die Fachkräfte auch
nachhaltig im System zu halten. Unter der oben genannten Rahmung können wir uns
vorstellen, dass Quereinsteigende mit der angegebenen Quote von bis zu 25 % des
Vollzeitäquivalentes der Zweitkraft angerechnet werden. Allerdings sind die Voraussetzungen
für eingruppige Einrichtungen hier noch einmal gesondert zu betrachten. Aufgrund der
Vorgaben des § 28 (1) in Verbindung mit § 26 (4) können Quereinsteigende nur zusätzlich
beschäftigt werden, eine Anrechnung auf die Fachkraftstunden führt bei krankheitsbedingten
Ausfällen der Erstkraft zur Schließung der Einrichtungen, da § 26 (4) nicht eingehalten werden
kann.
Die Aufstiegsmöglichkeit für erfahrene SPA`s zur Erstkraft ist grundsätzlich begrüßenswert, da
sie eine Durchlässigkeit im System schafft und für einige wenige Kolleg*innen eine neue
Perspektive bietet. Noch im System vorhandene SPA sollten dahingehend unterstützt werden,
sich zur Erzieher*in weiterzubilden. Es bedarf eines umfänglichen theoriebasierten
Handlungswissens, um Kindern und Eltern in den individuellen Entwicklungsphasen, den
Lebenslagen und in ihren Lebenswelten zu unterstützen, zu begleiten und zu bilden. Allerdings
ist dies deutlich keine Maßnahme zur Personalgewinnung, sondern verschiebt ausschließlich
die Fachkräfte im bestehenden System und ist ein zusätzlicher Verstärker im Hinblick auf die
nur schwer zu besetzenden Zweitkraftstellen. Zudem ist dies keine „Anerkennungsmaßnahme“
als Gruppenleitung, sondern sichert lediglich die Entgelteingruppierung ab. Die geplante
Maßnahme darf sich nicht verstetigen und ist daher auch zeitlich zu befristen (max.3 Jahre).
Eine wissenschaftliche Begleitung wäre sinnvoll.
Wir erkennen an, dass das Land die PiA-Mittel von 400 € auf 800€ erhöhen will. Eine
wirkungsvolle und notwendige Maßnahme wäre jedoch eine vollständige PiA
Refinanzierung sowie die offensive Bewerbung um das Aufstiegs-BAföG. Die
Anleitungsstunden von 2 Stunden pro Schüler*in/Person sind sinnvoll, jedoch ist er
genannte Zeitraum von 6 Monaten oder einem Jahr nicht zielführend. Die PiA-
Schüler*innen benötigen während ihrer gesamten Ausbildungszeit eine Anleitung.
Ebenso auch FSJ, helfende Hände, Quereinsteigende, Praktikant*innen,
Hospitierende etc.
Regelungen zur „Augustlücke“ (Förderung der Kinder zwischen Ende des KiTa-Jahres
und dem ersten Schultag)
Die Problematik der „Augustlücke“ ist vielschichtig und mehrdimensional zu betrachten – sie
beinhaltet administrative, belegungslogische, pädagogische und systemübergreifende
Konsequenzen.
Die uns vorliegenden Änderungen sehen eine ad-hoc-Lösung der beschriebenen
Betreuungslücke zwischen dem 01.08. eines Kalenderjahres und dem Schuleintritt vor, die im
laufenden Kita-Jahr angewendet werden soll. Da vielerorts bereits Betreuungsverträge für die
Aufnahme neuer Kinder ab dem 01.08.2023 geschlossen wurden, ist eine Veränderung für
dieses Kalenderjahr ausgeschlossen. Die Konsequenzen dieser Anpassung sind in der
anvisierten Zeitleiste und vor dem Hintergrund der bereits geltenden Verträge nicht umsetzbar.
Vielerorts gibt es bereits pragmatische, individuelle und sozialraumbezogene Lösungen.
Grundsätzlich legt die vorgeschlagene Anpassung die Umsetzung der Betreuung der Kinder bis
zum Einschulungstag ausschließlich in die Hände der Kita-Träger und entbindet die schulischen
Betreuungsträger von dieser Aufgabe. Dies ist irritierend, da in der UAG Gesetzesanpassung
bereits Ende 2022 darauf hingewirkt wurde, die Lösung dieser Problematik im Schulterschluss
zwischen Sozialministerium und Bildungsministerium anzugehen und die bisher ungelösten
Versicherungsfragen zu klären.
Im Hinblick auf den Rechtsanspruch auf Ganztagbetreuung, sollten Lösungen gefunden
werden, in denen die Systeme Kita und Schule miteinander kooperieren, um gute Übergänge
für die Kinder zu schaffen. Dies erfordert ein ressortübergreifendes Handeln, dem sich das
Sozialministerium und das Bildungsministerium gemeinsam annehmen müssen, um tragfähige
Konzepte für die kommenden Jahre zu erarbeiten.
Wir möchten ausdrücklich davor warnen, dass die angedachte Neuregelung in der Praxis
zahlreiche Umsetzungshemmnisse und erhebliche Konsequenzen für die Neuaufnahmen im
folgenden Kitajahr birgt! Auch wenn für Krippenkinder die Möglichkeit besteht, künftig bis zum
Ende der Sommerferien in der Krippengruppe zu verweilen, können Kinder, die bisher zu Hause
oder in anderen Institutionen (Tagespflege, Krippeneinrichtungen) betreut wurden, erst
verspätet aufgenommen werden, da sich der Neuaufnahmebeginn systemlogisch nach hinten
verschiebt. Dies hat Auswirkungen auf die Wartezeit für Familien auf einen Betreuungsplatz,
sowie auf den Zeitpunkt bis zur Vollbelegung der Gruppen.
Wenn örtliche Träger das Vorgehen über Satzungen zu regeln versuchen, droht ein erneuter
Flickenteppich von Regelungen in den Kreisen und kreisfreien Städten, der durch das neue
KiTaG eigentlich aufgelöst werden sollte. Leidtragende sind wieder Familien und
Einrichtungsträger. Verlängerung der Regelung zur Gruppengrößenerhöhung aufgrund des Zuzugs von
geflüchteten Kindern.
Aufgrund der geopolitischen Lage ist eine Verlängerung der Regelung für ein Jahr
nachvollziehbar. Wir möchten auch hier noch einmal erwähnen, dass bevorzugt
niedrigschwellige Angebote aufgebaut, Naturgruppen o.ä. ermöglicht werden sollten, statt die
Gruppengrößen auszuweiten. Das Kita-System ist an der Belastungsgrenze. Es ist aber
dringend angezeigt, die Gesamtlage weiterhin zu bewerten. Migrations- und Fluchtbewegungen
sind auch perspektivisch zu erwarten und werden sich vermutlich verschärfen. Die Erhöhung
der Gruppengrößen ist keine Dauerlösung. Es braucht ein Gesamtsystem
Kindertagesbetreuung, das diesen globalen Veränderungen Rechnung trägt ohne sukzessive
Qualitätsabsenkungen.
Regelung zur Anzeigepflicht bei Kündigung eines Kindes mit Behinderung
Jedes Kind hat das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe und den Zugang zu Bildung. Diese
Rechte sind nicht verhandelbar und müssen sich auch in der Institution Kita wiederfinden.
Daher begrüßt die Landes- Arbeitsgemeinschaft grundsätzlich diese Anpassung. Allerdings
greift diese Neuregelung zu kurz.
Angemessene Rahmenbedingungen und damit eine verbesserte Strukturqualität für die
gleichberechtigte Teilhabe, Chancengerechtigkeit und inklusive Bildungszugänge sind längst
überfällig und müssen endlich politisch gewollt und umgesetzt werden. Hinzu kommt der stetig
wachsende Fachkräftemangel, der die bedarfsgerechte, inklusive Betreuung weiter erschwert.
Refinanzierte multiprofessionelle Teams und ausreichende Zeiten für Anleitung,
Teambegleitung und Fallbesprechungen, sind dafür notwendige Voraussetzungen, die bereits
seit mehreren Jahren in der „AG Inklusion in der frühkindlichen Bildung und Betreuung“
thematisiert werden.
Wird der notwendige Rahmen nicht gesetzt, liegen die Hürden für eine inklusive Betreuung
nicht in der (drohenden) Behinderung eines Kindes begründet, sondern in den fehlenden
Hilfesystemen und damit in den nicht realisierten individuellen Leistungsansprüchen von
Kindern (z. B. Eingliederungsmaßnahmen) bzw. deren fehlender Umsetzung. Es geht an dieser
Stelle also nicht nur darum, die Kündigungen anzuzeigen, sondern deren Gründe zu
hinterfragen und endlich strukturell verankerte, schnell greifende Unterstützungssysteme zu
schaffen und inklusive Basisleistungen zu verankern, die die Teilhabe der Kinder ermöglichen
und die aktuellen Rahmenbedingungen berücksichtigen. Wir regen an dieser Stelle an, einen
Fachaustausch zu organisieren, bei dem die aktuellen Hindernisse und Problemlagen vor Ort
sowohl der Träger der Kindertageseinrichtungen als auch der Familien transparent geschildert
werden und die akut notwendigen Maßnahmen skizziert werden können. Gerne unterstützen
wir Sie bei diesem Vorhaben!
Auch wenn die folgenden Ausführungen nicht in direkten Zusammenhang mit den vorgelegten
Gesetzesanpassungen stehen, sieht die LAG-FW den dringlichsten Handlungsbedarf in der
Anpassung des §35 (4) KiTaG. Dies wurde in der UAG Gesetzesanpassung intensiv mit allen
Beteiligten diskutiert und ein breiter Konsens erreicht. Die Modifizierung des §35 (4) KiTaG ist
die Voraussetzung für den Fortbestand zahlreicher Einrichtungsträger, sowie für die Akzeptanz
des Reformvorhabens.
Vielerorts erhalten Einrichtungsträger mittlerweile Rückforderungsbescheide aufgrund der
Unterschreitung des Personalschlüssels nach § 35 (4) KiTaG. Diese Unterschreitung ist in der
Regel in den hohen Krankenständen oder sonstigen Personalausfällen begründet, die mit 15
Krankheitstagen im SQKM nicht auskömmlich bedacht sind. Bei den vorliegenden
Rückforderungen wird nicht unterschieden, ob trotz Personalausfall dem Einrichtungsträger
weiterhin Personalkosten entstanden sind (Ausfall durch Krankheit bei Lohnfortzahlung) oder
nicht (Personalstelle im Nachbesetzungsverfahren). Diese Unterscheidung ist für die Träger
essentiell und bestimmt über ihr weiteres Bestehen, da die Rückforderungen gleichbedeutend
mit einer drohenden Insolvenz stehen.
Wie in der UAG Gesetzesanpassung und diversen anderen Gesprächs- und Gremienformaten
eingebracht, muss der § 35 (4) KiTaG zwingend durch eine Kann-Regelung ersetzt werden, die
berücksichtigt, ob dem Träger Personalkosten entstanden sind oder nicht, damit der
Örtliche Träger der Öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlich formulierten Ermessensspielraum
nutzen kann. Von Rückforderungen im Übergangszeitraum sollte grundsätzlich abgesehen
werden, denn diese Zeit sollte zum Abgleich der Grundannahmen auf Praktikabilität und
Auskömmlichkeit genutzt werden.
In diesem Zuge sollte auch der § 35 (3) überdacht werden. Zwar ist die Überprüfung der
Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften in der Kindertageseinrichtung
unstrittig, die vollständige Rückforderung der Fördermittel für einen gesamten Monat, steht aber
in keinem Verhältnis dazu. Die Sach- und Gemeinkosten bestehen für die Einrichtungen weiter.
Auch diese Regelung bringt für die Einrichtungen die große Gefahr der Insolvenz.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.