Entwurf eines Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen Gesetzentwurf der Landesregierung, Drucksache 19/3324
Sehr geehrter Herr Weber,
vielen Dank für den Gesetzesentwurf und die Möglichkeit, Stellung zum Entwurf des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen nehmen zu können. Die gemeinsame Stellungnahme der LSSH mit der LAG der freien Wohlfahrtsverbände finden Sie folgend.
Mit freundlichem Gruß
Kai Sachs Michael Saitner
Geschäftsführung LSSH Vorsitzender der LAG-SH
Anette Langner
Koordinatorin des FA Gesundheit, Prävention, Sucht und Rettungsdienst
Gemeinsame Stellungnahme der Landesstelle für Suchtfragen SH und der LAG der freien Wohlfahrtsverbände zum Entwurf des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Besteuerung von Online-Casinospielen (Drucksache 19/3324)
Wir begrüßen grundsätzlich die zusätzliche Besteuerung der Online-Casinos. Wir hoffen, dass mit den zusätzlichen Steuereinnahmen die Suchtarbeit und die Schuldner*innenberatung im Land gestärkt wird.
Im Folgenden möchten wir die Gelegenheit nutzen, einige Konkretisierungen und mögliche Verbesserungsmöglichkeiten für den Glücksspieler*innenschutz zu empfehlen.
Im einleitenden Text unter dem Punkt D. gehen Sie davon aus, dass dem Land im Zusammenhang mit dem Gesetz keine Kosten entstehen. Dies ist aus Landessicht sicher verständlich und richtig, aber wir möchten darauf hinweisen, dass es durch die Zulassung von Online-Casinos zu einer vermehrten Nutzung der Online-Casinos und damit zwangsläufig zu einer Erhöhung der riskant Spielenden und Glücksspielabhängigen kommen wird. Daraus resultieren indirekte Kosten, die die Kommunen und Wohlfahrtsverbände im Land Schleswig-Holstein zu tragen haben. Wie z.B. durch die erhöhte Inanspruchnahme von Sucht- und Schuldner*innenberatungen. Hier wäre eine Kostenbeteiligung des Landes an den indirekten Kosten aus den zu erwartenden Steuereinnahmen wünschenswert.
Im §1 wird der Steuergegenstand festgelegt. In dieser Festlegung wird Bezug auf den §17 Absatz 1, Satz 1 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland genommen. Wir wünschen uns, dass die unter den §17 Absatz 4 des Gesetzes des Landes Schleswig-Holstein zur Ausführung des Staatsvertrags zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland genannten Kriterien zur Konzessionserteilung auch von der zuständigen Behörde für die Besteuerung von Online-Casinospielen (Finanzamt Kiel) bei Steuererhebung regelmäßig überprüft und bei Verstößen die zuständige Behörde für Glücksspielaufsicht informiert wird. Dazu verweisen wir auf unsere Ausführungen zu §10 weiter unten.
Im §3 ist der zukünftige Steuersatz festgelegt. Wir geben zu bedenken, dass je höher die Steuerlast für Online-Casinos ist, umso größer ist der Wettbewerbsnachteil zu den nicht-lizensierten Online-Casinos (Schwarzmarkt). Dies könnte zur Folge haben, dass Spieler*innen eher in den nicht-lizenzierten Online-Casinos spielen, da dort höhere Auszahlungsquoten zu erwarten sind. Damit wäre eines der Hauptziele des Glücksspielstaatsvertrags, der Spieler*innenschutz, gefährdet. Es wäre auch hier wünschenswert die Glücksspielaufsichtsbehörde finanziell an den zu erwartenden Steuereinnahmen zu beteiligen, um sie personell und technisch so auszustatten, dass sie der Entwicklung auf dem Schwarzmarkt entgegenwirken kann.
Im § 10 ist die Zuständigkeit für die Besteuerung von Online-Casinospielen geregelt. Das Land SH sollte auch hier Sorge tragen, dass das Finanzamt Kiel fachlich und personell so aufgestellt ist, dass es die zusätzliche Aufgabe vollumfänglich und ohne weitere Belastung des Personals leisten kann.