Satzung der LAG Schleswig-Holstein vom in der Fassung vom 16. Januar 2008

§ 1
Namen und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Landes-Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtsverbän-de Schleswig-Holstein“. Er führt den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abge-kürzten Form „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kiel.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wohlfahrtspflege. Der Verein fördert die Zwecke der amtlich anerkannten freien Wohlfahrtsverbände in Schleswig-Holstein sowie ihrer in den Kreisen und kreisfreien Städten des Landes Schleswig-Holstein bestehenden Unterverbände (Arbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege), insbesondere durch
1. Beratung, Abstimmung und Interessenvertretung in allen Aufgabenbereichen der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere bei neu auftretenden Fragen auf dem Gebiet der Sozial- und Jugendhilfe sowie bei der Schaffung von Rahmenbedingungen zur ordnungsgemä-ßen und wirtschaftlichen Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben,
2. Pflege und Stärkung der sozialen Anforderungen in der Bevölkerung,
3. Mitwirkung an der Gesetzgebung,
4. Darstellung der freien Wohlfahrtspflege in der Öffentlichkeit,
5. Zusammenarbeit in zentralen Angelegenheiten mit Ländern, Kommune und sonstigen Organen der öffentlichen Selbstverwaltung, insbesondere Pflege der Zusammenarbeit
mit dem Sozialministerium des Landes Schleswig-Holstein und den kommunalen Spit-zenverbänden,
6. Zusammenarbeit mit den Kreisarbeitsgemeinschaften der freien Wohlfahrtspflege,
7. Mitwirkung in Fachorganisationen und Verbänden, soweit Aufgabengebiete der freien Wohlfahrtspflege berührt werden,
8. Zusammenarbeit der Verbände bei besonderen Notständen,
9. Förderung der internationalen Zusammenarbeit und Entwicklung im Bereich der freien Wohlfahrtspflege, insbesondere im Bereich der Ostseeregion.
§ 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwe-cke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch un-verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
(3) Ausgenommen von dieser Bestimmung ist die Weitergabe von Fördermitteln Dritter an die Mitglieder soweit dies der Zweckbindung der Fördermittel entspricht. Diese Mittel dürfen nur von steuerbegünstigten Körperschaften für steuerbegünstigte Zwecke ver-wendet werden.
§ 4
Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 5
Mitglieder
(1) Die Mitglieder des Vereins sind folgende anerkannte freie Wohlfahrtsverbände:
1. Diakonisches Werk Schleswig-Holstein, Landesverband der Inneren Mission e.V.,
2. Caritasverband für Schleswig-Holstein e.V.,
3. Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband – Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
4. Deutsches Rotes Kreuz – Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
5. Arbeiterwohlfahrt – Landesverband Schleswig-Holstein e.V.,
6. Jüdische Gemeinschaft Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts,
7. Landesverband der jüdischen Gemeinde von Schleswig-Holstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Weitere Mitgliedschaften entstehen durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die Mitglieder-versammlung. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhal-tung einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum Ende eines Kalenderjahres zuläs-sig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist der rechtzeitige Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.
§ 6
Ausschluss aus dem Verein
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
(2) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig.
(3) Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wo-chen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
(5) Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vor-stand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.
(7) Bei der Entscheidung über den Ausschluss hat das auszuschließende Mitglied kein Stimmrecht.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
(1) Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertreten-den Vorsitzenden.
(2) Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein allein. Den Vorstandsmitgliedern kann durch die Mitgliederversammlung Befreiung von den einschränkenden Bestimmungen des § 181 BGB erteilt werden.
(3) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Das Vorschlagsrecht für die Wahl des/der Vorsitzenden steht im jeweils zweijährigen Wechsel den Mitgliedern entsprechend der Reihenfolge ihrer Bezifferung in § 5 Abs. (1) zu, wobei für die Wahl zum Vorsitzenden des Vorstands für die Wahlperiode vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2008 das Mitglied Diakonisches Werk Schleswig-Holstein das Vorschlagsrecht hat. Die Mitglieder zu 6. und 7. werden hinsichtlich des Vorschlagsrechtes als ein Mitglied behandelt, wobei das Vorschlagsrecht im Wechsel von dem Mitglied zu 6. und zu 7. auszuüben ist. Für das Vorschlagsrecht für den/die stell-vertretenden Vorsitzenden gilt Entsprechendes, wobei das Vorschlagsrecht für die Wahl-periode vom 01.10.2006 bis zum 30.09.2008 dem Mitglied Caritasverband für Schles-wig-Holstein zusteht. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtszeit aus, bleibt das vorschlagsberechtigte Mitglied auch für die Wahl des Nachfolgers vor-schlagsberechtigt.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit diese nicht durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet werden oder einem anderen Vereinsorgan über-tragen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere,
1. die Vorbereitung, Einführung und Durchführung der Mitgliederversammlungen,
2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
3. die Erstellung des Haushaltsentwurfes, der Jahresrechnung und eines Jahresberich-tes,
4. die Auswahl des Geschäftsführers,
5. die Anleitung und Überwachung des Personals einschließlich eines Geschäftsfüh-rers, sofern ein solcher bestellt worden ist.
(5) Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederver-sammlung festgelegt.
§ 9
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins gemäß § 5 Abs. (1) der Satzung.
(2) In der Mitgliederversammlung haben die Mitgliedern nach § 5 Abs. (1) zu Ziffern 1. bis 5. zwei Stimmen, die Mitglieder nach § 5 Abs. (1) Ziffer 6. und 7. jeweils eine Stimme. Die Mitglieder nach § 5 Abs. (1) Ziffern 1. bis 5. können ihre Stimmen nur einheitlich ausüben.
(3) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel monatlich, mindestens einmal im Kalen-derjahr statt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Einhal-tung einer Frist von einer Woche und unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der in der Mitgliederversammlung insgesamt abzugebenden Stimmen vertreten sind.
(6) Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, hat der Vorstand die Mitglieder-versammlung unverzüglich erneut einzuberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Übersendung der Tagesordnung schriftlich zu erfolgen. Diese Mitgliederversammlung ist in jedem Fall unabhängig von der Anzahl der vertrete-nen Stimmen beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuweisen ist.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 10
Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung
(1) Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen, sofern nicht ein Mitglied die schriftliche und geheime Stimmabgabe verlangt. Die Beschlussfas-sung kann auch im Umlaufverfahren erfolgen, wenn diesem Verfahren jedes Mitglied schriftlich oder per E-Mail zustimmt.
(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich durch einfache Mehrheit der an-wesenden Mitglieder, sofern nicht nachstehend Abweichendes geregelt ist.
(3) Die Zustimmung aller Mitglieder ist für folgende Beschlussgegenstände erforderlich:
(a) Aufnahme neuer Mitglieder,
(b) Änderung des Zweck des Vereines (§ 2 der Satzung).
(c) Auflösung des Vereines,
(4) Für die folgenden Entscheidungen ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitglie-derversammlung vertretenen Stimmen erforderlich:
(a) Änderung der Satzung mit Ausnahme der Regelung über den Zweck des Vereins,
(b) Ausschluss eines Mitgliedes,
(c) Stellungnahme zu Gesetzesvorhaben,
(d) Bestellung und Entlastung des Vorstandes,
(e) Genehmigung des Haushaltes, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Vor-standes,
(f) Festlegung und Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
(g) Beschlussfassung über Fragen grundsätzlicher Bedeutung.
§ 11
Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Im Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen unter seinen Mitgliedern zu verteilen, soweit diese im Zeit-punkt der Auflösung als gemeinnützig anerkannt sind. Diese haben das Vermögen wie-derum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Zweckes des Vereins zu verwenden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 16.01.2008 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 23.06.2004.
Petra Thobaben Georg Falterbaum
1. Vorsitzende 2. Vorsitzender

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